Covid-19 Pandemie
Aufgrund des Beschlusses bleibt unsere Fahrschule in Weißenhorn bis 22.02.2021 geschlossen.
Bleibt bitte gesund!
Nächster
Theorieunterricht
findet wieder ab den 23.02.2021
um 19:00 Uhr wie
gewohnt statt.
Maskenpflicht FFP2 - Maskenpflich
Wir werden mit der Planung beginnen. Eine wesentliche Veränderung der Hygienemaßnahmen besteht in der Pflicht, dass durch die Regierung von Oberbayern eine FFP2 Maskenpflicht eingeführt wurde. Durch die lange Zwangspause ist ein großer Rückstau entstanden. Wir werden versuchen jedem gerecht zu werden, allerdings bekommen wir keine zusätzlichen praktischen Prüftermine. Wir bitten Euch um etwas Geduld
Wegen Termine für Fahrstunden werden wir euch kontaktieren
Die Teilnahme am Unterricht nur mit FFP2 Maske
Wir müssen die gesetzlichen Abstandsregelungen einhalten, daher ist die Kapazität während des Theorieunterrichtes begrenzt.
- Vor Betreten der Fahrschule musst Du Dir die Hände desinfizieren. Das Desinfektionsmittel steht am Eingang .
- Bitte vergiss nicht Deinen Mund- und Nasen-Schutz FFP2 Maske mitzubringen und während des gesamten Aufenthaltes in der Fahrschule zu tragen. Solltes Du eine Befreiung durch eine bestehende Krankheit (z.B. Asthma) haben. Bitte bring die Bescheinigung mit. Wir bewahren eine Kopie für die Dauer der Ausbildung auf.
- Eine Teilnahme am Unterricht kann nicht stattfinden, wenn Du Dich nicht wohlfühlst, Erkältungssymptome oder Fieber hast.
- Halte Dich bitte an den Mindestabstand von 1,5m und beachte die Abstand beim Warten und Betreteten der Fahrschule.
- Der Einlass in die Fahrschule ist nur nacheinander möglich.
- Einlass ist immer max. 4 Minuten vor Unterrichtsbeginn.
- Nach Unterrichtsende darf die Fahrschule nur nacheinander und mit dem notwendigen Mindestabstand von 1,5m erfolgen. Eine Einbahnregelungen ist in unseren Räumlichkeiten leider nicht umsetzbar.
Wir bitten Euch auch hier um die Einhaltung der Vorschriften.
Wir sind froh, dass wir schon wieder starten dürfen und möchten eine erneute Schließung durch eine Cornoinfektion in der Fahrschule unbedingt vermeiden.
Zudem werden hohe Strafen bei Nichteinhaltung verhängt.
Fahrstundentermine
dürfen nicht mehr persönlich in der Fahrschule vereinbart werden.
Laut Hygieneverordnung müssen Kontakte auf ein möglichstes Minimum eingeschränkt werden.
Bitte schickt uns via Messenger einen Zeitplan, wir Ihr fahren könnt. Wir werden für Euch einen Plan erstellen.
Gerne könnt Ihr uns auch telefonisch für Absprachen erreichen.
Habt ein wenig geduld!
Die Höhe der Anfragen sind nach der Zwangspause sehr hoch. Wir arbeiten auf Hochtouren, um Euch schnellstmöglichst Euren individuellen Plan zukommen zu lassen.
blauf Fahrstunden:
- Eine Teilnahme an den Fahrstunden kann nicht stattfinden, wenn Du Dich nicht wohlfühlst, Erkältungssymptome oder Fieber hast.
- Die Fahrstunde darf nur mit einem Mund- und Nasen-Schutz FFP2 durchgeführt werden. Bitte bringt Euren eigenen Schutz mit, sonst kann die Fahrstunde leider nicht stattfinden. Solltest Du eine Befreiung durch eine bestehende Krankheit (z.B. Asthma) haben. Bitte bring die Bescheinigung mit. Wir bewahren eine Kopie für die Dauer der Ausbildung auf.
- Wenn Du Dich persönlich sicherer fühlst, kannst Du auch Einmalhandschuhe benutzen, bitte mitbringen.
- Vor der Fahrstunde musst du bitte die vorhanden Desinfektionsmittel benutzen!
- Die Fahrstunden können aufgrund der Desinfektionsbestimmungen nur an der Fahrschule beginnen. (Ausnahme Klasse BE und erste Fahrstunden Motorrad.)
zusätzliches Motorradfahrstunden:
- Führ die Fahrstunden benötigst du einen eigenen Helm und eigene Motorradschutzkleidung. Wir dürfen die Motorradbekleidung nicht mehr zur Verfügung stellen.
- Bitte unbedingt eigene Kopfhörer mitbringen 3,5 mm Klinkenkabel. Hierfür reichen einfache Kopfhörer mit Klinke.
zusätzliches BE-Ausbildung:
- Die Durchführung der Grundfahraufgaben (An- und Abkuppeln, sowie Sicherheitskontrollen) sind nur noch mit eigenen Arbeitshandschuhen, sowie Warnweste zulässig.
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Wir bitten Euch auch hier um die Einhaltung der Vorschriften.
Wir sind froh, dass wir schon wieder starten dürfen und möchten eine erneute Schließung durch eine Coronainfektion in der Fahrschule unbedingt vermeiden.
Zudem werden Hohe Strafen bei Nichteinhaltung verhängt.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
soeben ist die Pressemitteilung mit dem Bericht aus der Kabinettsitzung veröffentlicht worden. Sie finden die Fahrschulen genannt unter dem Punkt d. Wir stellen Ihnen diese PM im Anhang zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Jürgen Kopp
Punkt d
Fahrschuleneinschließlich der Fahrschulprüfungen sind ab dem 22.Februar 2021unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insb. eines Schutz-und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht FFP2 - Maskenpflicht.
Anmeldung ist trotzdem
jederzeit möglich
Mail:
Fahrschule-Be-Happy@gmx.de
Fahrschule-Be-Happy@gmx.de
Führerschein-Umtausch:
Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht
werden
Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht
werden.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
I)
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
Vor 1953
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2033
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
1953 bis 1958
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2022
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
1959 bis 1964
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2023
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
1965 bis 1970
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2024
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
1971 oder später
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2025
II)
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*
Ausstellungsjahr
1999 bis 2001
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2026
Ausstellungsjahr
2002 bis 2004
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2027
Ausstellungsjahr
2005 bis 2007
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2028
Ausstellungsjahr
2008
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2029
Ausstellungsjahr
2009
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2030
Ausstellungsjahr
2010
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2031
Ausstellungsjahr
2011
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2032
Ausstellungsjahr
2012 bis 18. Januar 2013
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
19. Januar 2033
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom
Ausstellungsjahr des Führerschein.
Quelle: Diese und weitere Informationen rund um den Führerschein finden Sie auf www.flvbw.de unter FAQ https://www.flvbw.de/faq.html.
https://www.autobild.de/
01.01.2020
Gesetzesänderung zu Führerscheinklasse B196 ist in Kraft 01.01.2020
Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich
Mit dem B-Führerschein dürfen Sie auch ein 125ccm-Motorrad 11 KW / Klasse A1 nur in Deutschland fahren, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
Um die Erlaubnis zu erhalten, mit dem B-Führerschein Leichtkrafträder zu fahren, müssen Sie zusätzlich an neun Unterrichtseinheiten (vier Theorie– und fünf Praxis-Einheiten 9 x90 Minuten) in der Fahrschule teilnehmen. Anschließend müssen Sie sich von der Führerscheinstelle die Schlüsselzahl 196 auf Ihrem Führerschein eintragen lasseen und dürfen dann ein 125er- 11 KW Motorrad / Klasse A1 nur in Deutschland fahren.
Covid-19 Pandemie
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
zuerst möchte ich Ihnen ein gutes neues Jahr wünschen. Beruflich betrachtet war der Start für uns Fahrschulen in Bayern nicht das, was man unter einem guten Start versteht. Ich wünsche uns allen, dass wir trotz der Probleme, die gleich zu Beginn dieses Jahres wieder unsere volle Aufmerksamkeit erfordern, gut und bald aus dieser Situation heraus kommen.
Die Verordnung zur Änderung der 11. Infektionsschutzmaßnahmeverordnung mit einer Verlängerung des Lockdowns bis 31.01.2021 wurde veröffentlicht.
Leider gibt es für uns Fahrschulen in Bayern keine Änderungen zu den Regelungen, welche seit dem 15.12.2021 gültig sind.
Ihr Jürgen Kopp
Landesverband Bayerischer Fahrlehrer
18.12.2020
Liebe Fahrlehrer/-innen,
praktische Fahrerlaubnisprüfungen werden ab Montag 21.12.2020 in Bayern nicht mehr durchgeführt.
Im Zusammenhang mit der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020,
die am 16. Dezember 2020 in Kraft und zum heutigen Zeitpunkt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt, möchte wir Sie
über die Abwicklung von Fahrerlaubnisprüfungen wie folgt informieren:
Praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind nicht mehr zulässig.
Praktische Fahrerlaubnisprüfungen waren zuvor in § 20 Abs. 4 Satz 2 der 10. BayIfSMV gesondert von den sonstigen Prüfungen
in § 17 der 10. BayIfSMV geregelt. In Absprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Innenministerium
werden wir dieser Rechtsauslegung folgen und keine praktischen Prüfungen mehr durchführen, um dem aktuellen Infektionsgeschehen
angemessen Rechnung zu tragen.
Theoretische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin zulässig, jedoch derzeit in Klärung.
Theoretische Fahrerlaubnisprüfungen sind nach derzeitigem Verordnungsstand weiterhin möglich. Dies wird derzeit vom Bayerischen
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
Service Center Neu-Ulm
TÜV SÜD Division Mobility
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Zeppelinstraße 8
89231 Neu-Ulm
Germany
Phone: +49 731 97804-11
Fax: +49 731 97804-49
16.12.2020
Liebe Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen,
erst nach Mitternacht wurde die geltende 11. BayIfSMV veröffentlicht. Diese gilt vorerst bis zum 10.01.2021.
Der Verordnungstext erlaubt uns weiterhin die Prüfungsdurchführung (Theorie und Praxis).
Somit prüfen wir die Bewerber die „fertig“ ausgebildet sind und durch die Fahrschulen gemeldet werden.
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
TÜV SÜD Division Mobility
TÜV SÜD Auto Service GmbH
Zeppelinstraße 8
89231 Neu-Ulm
Germany
Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 25 Satz 1 Nr. 3 der 9. BayIfMSV sind theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare nicht zulässig. Theoretische und praktische Prüfungen bleiben dagegen zulässig. Daneben sind Maßnahmen, die abgrenzbar und speziell der beruflichen Qualifizierung dienen, zulässig. Erste-Hilfe-Kurse sind auch in einer Fahrschule zulässig (siehe auch:
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Fink
Landratsamt Neu-Ulm
Führerscheinstelle
Kantstraße 8
89231 Neu-Ulm
01.12.2020 11:45 Uhr
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
soeben ist die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) veröffentlicht worden.
Soweit möglich, möchten wir Ihnen erste Informationen dazu geben. Es wurde uns bereits mitgeteilt, dass es keine bayernweit gleiche Regelungen geben wird.
Das bedeutet, dass es von Landkreis zu Lankreis unterschiedliche Situationen über den Betrieb von Fahrschulen, abhängig von der Höhe des Inzidenzwertes geben wird.
Wir sind bemüht weitere klärende Informationen zu bekommen.
Unberührt der in der 9. BayIfSMV geregelten Vorgaben zu den Fahrschulen (§ 20) und dem Prüfungswesen (§17) dürfen wir besonders auf den § 25 Nr. 3 hinweisen, der den Fahrschulbetrieb bei einer Inzidenz von über 200 regelt.
Bedingt durch die Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200 ist nun eine Situation für die bayerischen Fahrschulen entstanden, die einige unserer Kollegen vor große Probleme stellen kann.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwertes nach Satz 1 der 9. BayIfSMV ortsüblich bekanntzumachen.
So ist zu beachten, dass beim Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 200, keine weitere Verfügung oder Schreiben der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist, da sich die Regelung unmittelbar aus der Verordnung ergibt.
Sie tritt demnach am dem der Überschreitung folgenden Tag in Kraft.
Ob und wieweit , berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie Erste-Hilfe-Kurse, auch beim Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 abgehalten werden dürfen, haben wir zur Klärung angefragt.
Nachstehend der Wortlaut des § 25 9. BayIfSMV:
§ 25 Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach §28a Abs.3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je100000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag Folgendes:
1. Abweichend von §12 Abs.4 sind Märkte zum Warenverkauf mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßig stattfindender Wochenmärkte untersagt.
2. An allen Schulen nach §18 Abs.1 Satz 1 mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie der Abschlussklassen ist ab der Jahrgangsstufe acht durch geeignete Maßnahmen wie insbesondere durch Wechselunterricht sicherzustellen, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5m durchgehend eingehalten werden kann.
3. Abweichend von §20 Abs.3 und 4 sind der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform untersagt.
4. Abweichend von §24 Abs.3 ist der Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ganztägig untersagt.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwerts nach Satz 1 ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann das Außerkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 anordnen, wenn der in Satz 1 bestimmte Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist.Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen wie Alten-und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen durchführen.
Sie finden die gesamte 9. BayIfSMV als Anhang beigefügt.
Sobald wir weitere Informationen erhalten haben, informieren wir unverzüglich.
Bleiben Sie gesund.
Ihr
Jürgen Kopp
Wir machen Weißenhorn mobil
Unsere ausgebildeten und kompetenten Fahrlehrer unterrichten Sie in Theorie und Praxis und zeigen Ihnen das richtige Verhalten im Straßenverkehr. Aktuellste Lernmethoden und Fahrzeuge bereiten Sie professionell auf Fahrvergnügen und Mobilität vor.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zum Führerschein und zu unserer Fahrschule. Sie haben Interesse an unseren Leistungen? Dann nehmen Sie Kontakt auf, wir freuen uns auf Sie!
In unserer Fahrschule unterrichten wir Sie in vielen unterschiedlichen Klassen und machen Sie fit für die Straße.
Die neuen Automatik Fahrzeuge
fahrschule-be-happy@gmx.de
( Führerschein Klasse B )
Natürlich lassen sich durchschnittlicher Kosten für den Führerschein errechnen, doch der größte Einfluss auf den Preis hat immernoch der Fahrschüler selbst. Brauchst Du nur die vorgegebene Anzahl an Fahrstunden und schaffst Deine theoretische und praktische Prüfung auf den ersten Versuch, so kannst Du recht nahe an die unten angegebenen Durchschnittswerte herankommen. Die meisten Fahr-Lehrlinge brauchen allerdings ein paar Stunden mehr als vorgeschrieben – Mit der Anzahl der Fahrstunden steigt immer auch der Preis. Wenn Du Deine Prüfung nicht beim ersten Mal schaffen solltest, wirst Du wohl oder übel noch einmal zum Üben geschickt. Dann zahlst Du noch einmal für die Zusatzstunden und für die Führerscheinprüfung, denn die Prüfung kann durchaus zwischen 100 und 200 Euro kosten. Genaue Zahlen für Dein Bundesland kann Dir Dein Fahrlehrer geben.